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Spiel- und Zigarettenautomaten

Allgemeine Bestimmungen

 

1. Die Vermieterin stellt auf Wunsch des Mieters die Mietsache betriebsfertig auf. Für Transport, Einrichten und Instruktion hat der Mieter pauschal CHF 200.00 zuzüglich der gesetzlichen MWST an die Vermieterin zu bezahlen.
   
2. Der Mieter hat für eine allfällige Bewilligung durch die zuständige Behörde für das Aufstellen und Betreiben der Miet-sache auf seine Kosten besorgt zu sein.
   
3. Der Mieter hat für die Wartung und Reparatur der Mietsache (ausgenommen Ersatzteile) auf seine Kosten besorgt zu sein.
   
4. Die Vermieterin führt periodisch, mindestens einmal pro Jahr, einen Service an der Mietsache aus. Die dabei anfallenden Kosten trägt die Vermieterin.
   
5. Der Mieter hat die Mietsache gegen die Folgen von Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden (inkl. Beschädigung bei Einbruch) auf seine Kosten zu versichern.
   
6. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung verursacht werden. Desgleichen gilt bei Schäden infolge Vandalismus und Diebstahl.
   
7. Die Vermieterin ist berechtigt, Marketingaktivitäten am Automaten umzusetzen (Werbeposter, Produkte-Layouts, Belegung von bis max. 6 Schächten für Produkte-Promotionen, etc.). Eine daraus resultierende Entschädigung geht vollumfänglich an die Vermieterin.
   
8. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Mieter ist für jeden Monat, auf den frühestens ordentlicherweise hätte gekündigt werden müssen, der Vermieterin ein Schadenersatz von CHF 200.00 zuzüglich der gesetzlichen MWST zu bezahlen. In diesem Fall wird zudem eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200.00 in Rechnung gestellt.
   
9. Bei Zahlungsrückstand von mehr als 60 Tagen ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag – ungeachtet der Mietdauer und der vereinbarten Kündigungsfrist – mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats zu kündigen. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200.00 in Rechnung gestellt.
   
10. Gerichtsstand ist ausschliesslich das Domizil der Vermieterin.

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